In seiner Entscheidung aus dem Jahre 2019 bestätigte der 1. Senat des Bundesgerichtshofs im Wesentlichen die Entscheidung des Landgerichts Hannover aus dem Jahre 2018, wonach einem Wohnungsvermittler gegen seinen Kunden ein Anspruch auf Zahlung von Maklerlohn zusteht (Az. I ZR 134/18).
Im konkreten Fall wurde der dortige Kläger als Vermittler von Mietwohnungen im Raum Rostock tätig und verlangte für die Vermittlung einer Wohnung die Zahlung von zwei Netto- Kaltmieten als Maklerlohn, nach §§ 2 I WoVermittG i.V.m. § 652 I BGB.
Der BGH entschied, dass dem Vermittler in den Fällen, wo dieser einen Auftrag zur Vermittlung einer Wohnung im Interesse und auf Initiative eines einzigen Wohnungssuchenden eingeholt und dieser mit dem Vermieter einen Mietvertrag abgeschlossen hat, ein Maklerlohnanspruch zusteht. Der Vermittler ist im Interesse des Wohnungssuchenden tätig gewesen.
Der Kläger hat in dem Fall nicht gegen § 6 I des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermittG) verstoßen, wonach ein Vermittler grundsätzlich nur dann Entgelt für seine Dienstleistung verlangen kann, wenn er ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter den Auftrag zum Anbieten der Wohnung einhole. Der Vermittler werde in diesem Fall nicht ausschließlich nur für den Vermieter tätig.
Als Neuerung gilt, dass ein Berechtigter i.S.d. § 6 I WoVermittG auch ein Vormieter sein kann, welcher für seine Wohnung einen Nachmieter sucht.