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Unzulässigkeit einer Abmahnung wegen gewerblichem Inserat auf der Internetplattform „ebay Kleinanzeigen“

In seiner Entscheidung aus 2017 entschied der 6. Senat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, dass die Abmahnung eines Mitbewerbers aufgrund seines Inserates auf der Internetseite von ebay- Kleinanzeigen unzulässig ist, da die Anzeige des Mitbewerbers auf der Seite ebay- Kleinanzeigen noch kein Angebot auf Abschluss eines Vertrages darstellt (Az. 6 U 19/17).

Konkret wurde der Mitbewerber wegen seines Inserates mittels einer sog. Verplichtungs- und Unterlassungserklärung in Anspruch genommen, da er nicht die nach § 312d BGB i.V.m. Art. 246a, c EGBGB notwendigen Informationen bereit gestellt habe.

Das Brandenburger OLG entschied, dass die vg. Internetseite keine technische Möglichkeit bereit gestellt habe, mittels derer ein konkreter Vertragsschluss / – abschluss im elektronischen Geschäftsverkehr zustande komme. Schon allein aufgrund der technischen Gegebenheiten sei es dem Unternehmer nicht möglich einen Vertragsabschluss im Wege des Fernabsatzes zu offerieren. Der Verbraucher ist vielmehr gehalten, mit dem Unternehmer Kontakt aufzunehmen und die jeweiligen wesentlichen Vertragsvoraussetzungen für seinen Einzelfall abzustimmen. Der Verbraucher könne daher nicht unmittelbar einen Vertrag abschließen.