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Mietrecht -Schönheitsreparaturen

Es sind schon seltsame und aufregende Zeiten und dabei meint der Verfasser nicht zuletzt die Corona-Pandemie, sondern auch die neuesten Entwicklungen im Verkehrsrecht und in der sonstigen Rechtsprechung. Angefangen bei der neuen Bußgeldkatalogverordnung, die wegen ihrer sehr verschärften Fahrverbote bundesweit für Proteste sorgte und wegen eines schlichten Formfehlers vom Bundesverkehrsministerium wieder für Außer Kraft erklärt werden musste. Erstaunlich ist dabei auf jeden Fall, dass ein dafür verantwortlicher Bundesverkehrsminister trotz vieler Pleiten, Pech und Pannen, angefangen beim Maut- Desaster bis zur missglückten StVO-Novelle ohne jede Sanktion davon kommt und bis jetzt nicht einmal seinen Posten räumen muss.

Jetzt aber zu einer positiven Entwicklung bzw. zu einer salomonischen Entscheidung im Mietrecht. Stichwort Schönheitsreparaturen: Unter anderem auch ein häufiger Streitpunkt zwischen Vermieter und Mieter. Usus ist, dass die eigentlich vom Vermieter geschuldeten Schönheitsreparaturen durch Klauseln im Mietvertrag auf die Mieter übertragen werden. Längst sind natürlich nicht alle Formulierungen wirksam. Eine wirksame Übertragung liegt aber auch im Interesse der Mieter, da ansonsten die Kosten für fällige Renovierungsarbeiten auf die Kaltmiete umgelegt würden.

Wenn Mieter in eine unrenovierte Wohnung einziehen, sind Klauseln zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag ungültig. Mieter müssen dann weder während der Mietzeit noch beim Auszug die Wohnung renovieren, so entscheid der BGH noch im Jahr 2015. Wie so oft liegt die Wahrheit aber “irgendwo dazwischen“. So sahen das auch die Karlsruher Richter. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat jetzt mit Urteil vom 08. Juli 2020 entschieden, dass bei langjährigen Mietverhältnissen und deutlichem Renovierungsbedarf eine Zwischenlösung gelten muss. Der Mieter kann einerseits vom Vermieter eine “frische“ Renovierung verlangen, hat sich aber andererseits in angemessenem Umfang an den dafür erforderlichen Kosten zu beteiligen. In der Regel, soweit keine Besonderheiten vorliegen, wird dies eine hälftige Kostenbeteiligung bedeuten. Das Urteil ist auf alle Mieter übertragbar, die ihre Wohnung in einem unrenovierten Zustand bezogen haben.