In einer lesenswerten Entscheidung entschied das Amtsgericht Berlin- Wedding, dass der Mieter zur Minderung der Bruttowarmmiete um 8% berechtigt ist, weil in seiner Nachbarschaft eine Flüchtlingsunterkunft mit ca. 400 Personen eingerichtet wurde (vgl. AG Berlin- Weeding, 9 C 46/16).