In seiner Entscheidung aus dem Jahre 2017 entschied die 14. Kammer des Landgerichts Lübeck, dass bereits die Gefahr der Schimmelpilzbildung einen Mangel an der Mietsache begründet, wenn aufgrund der baulichen Gegebenheiten diese Gefahr besteht und ihr nicht durch zumutbares Heiz- und /Lüftungsverhalten begegnet werden kann (14 S 107/17).
Der Mieter darf mit einem Mindeststandard rechnen, welcher den heutigen Maßstäben gerecht wird. Hiernach stellt die allein bereits die Gefahr der Schimmelpilzbildung einen Mietmangel dar, welche die Eignung der Mietsache beeinträchtigt.
Ein Fehlverhalten des Mieters ist weitestgehend unbeachtlich, wenn der Schimmel primär sowohl auf eine Bauteildurchfeuchtung als auch auf bauteilbedingte Wärmebrücken zurückzuführen ist.