Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt erkannte, dass der Kostenrechnung eines Notars Ansprüche gegen den Notar aus Amtspflichtverletzung entgegen gehalten werden können (20 W 46/17).
Konkret beschäftigte sich das Oberlandesgericht mit der Beanstandung einer notariellen Kostenforderung im Sonderrechtsweg des Kostenüberprüfungsverfahrens nach §§ 127 ff. GNotKG.
Dem Notar waren aus dem gleichen Amtsgeschäft Versäumnisse vorzuwerfen, welche im Rahmen einer Amtshaftungsklage gegen den Notar eingeklagt werden können. Die hiesige Antragstellerin entschied sich der vom Antragsgegner eigens für vollstreckbar erklärten Kostenforderung Amtspflichtverletzungen des Notars gem. § 19 BNotO im Zusammenhang mit seiner Bestellung entgegen zu halten.
Das Oberlandesgericht bestätigt mit seiner Entscheidung, dass auch im Kostenüberprüfungsverfahren Schadenersatzansprüche gegen den Notar streitgegenständlich sein können, wenn diese mit dem notariellen Geschäft in einem Zusammenhang stehen. Denn „dem Notarkostenverfahren nach den §§ 127 ff. GNotKG ist nämlich die Prüfung und Entscheidung von Schadensersatzansprüchen nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht fremd. „
Damit können auch rechtswegsfremde Einwendungen im Kostenüberprüfungsverfahren Berücksichtigung finden.