1. Die Fahrerlaubnisbehörde darf auf die Nichteignung schließen, wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das angeforderte medizinisch- psychologische Gutachten nicht fristgerecht vorlegt.
So entschied der 11. Senat am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung aus Mai 2021. Hiernach ist der Schluss auf die fehlende Fahreignung gerechtfertigt, wenn das angeforderte Fahreignungsgutachten nicht fristgerecht vorgelegt wird, so dass die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend, ohne Ermessensspielraum der Behörde, anzuordnen ist.
2. Nach der Anlage zur FeV ist zum Führen eines Kraftfahrzeuges ebenso auch ungeeignet, wer hin und wieder Cannabis konsumiert und entweder a) den Konsum und das Fahren nicht trennt oder b) zusätzlich Alkohol oder andere „psychoaktiv wirkende Stoffe“ konsumiert oder c) wenn eine Störung der Persönlichkeit oder d) Kontrollverlust vorliegt.
Hiernach kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung des Konsumverhaltens ein ärztliches Attest anfordern sowie die Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens anordnen; im Einzelfall selbst wenn eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt. Wird der Verstoß wiederholt festgestellt, besteht hierfür ebenso kein Ermessensspielraum.
Bei Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde ist der jeweilige Einzelfall zu betrachten und zu prüfen, ob ein Ermessensspielraum gegeben ist.