Durch Beschluss vom 01.12.2020 (Az.: 2 BvR 916/11, 2 BvR636/12) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine elektronische Aufenthaltsüberwachung für aus der Haft entlassene Straftäter verfassungsgemäß ist.
Geklagt hatten zwei Sexualstraftäter. Einer von ihnen war unter anderem wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe zu 20 Jahren Dauer verurteilt worden. Der andere hatte mehrere Vergewaltigungen begangen, wofür er zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.
Beide wurden – nach vollständiger Verbüßung ihrer Haftstrafen – im Jahre 2011 aus der Haft entlassen. Bei beiden traten sog. „Maßregel zur Führungsaufsicht“ ein. Unter anderem mussten sie elektronische Fußfesseln zur Aufenthaltsüberwachung tragen. Dagegen wendeten sich die beiden im Wege einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht.
Die Beschwerde blieb jedoch ohne Erfolg. Es ging im vorliegenden Verfahren um die Abwägung von Rechtsgütern. Auf der Seite der Sexualstraftäter streitet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Auf der anderen Seite streiten die Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung, sowie Straftaten gegen die öffentliche Ordnung.
Die vom zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts vorgenommene Abwägung fiel zu Lasten der Ex-Häftlinge aus. Zwar liege ein tiefgreifender Grundrechtseingriff durch das Tragen und die Überwachung der elektronischen Fußfessel bei den Ex-Häftlingen vor, jedoch seien die auf der anderen Seite tangierten Rechtsgüter vorliegend deutlich gewichtiger.
Ob das Tragen von Fußfesseln tatsächlich zu einer Reduzierung des Rückfallrisikos der entsprechenden Träger beitragen kann, ist jedoch unklar. Es gibt dazu bisher keine gesicherten Erkenntnisse.
Positiv hervorzuheben ist jedoch, dass dem Gesetzgeber eine besondere Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht auferlegt wurde. Dieser ist vom Bundesverfassungsgericht verpflichtet worden „die spezialpräventiven Wirkungen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung empirisch zu beobachten und das gesetzliche Regelungskonzept gegebenenfalls den dabei gewonnenen Erkenntnissen anzupassen“.
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