Das Amtsgericht Neukölln entschied im Jahr 2015, dass das vertraglich vereinbarte Zustimmungserfordernis zur Hundehaltung in einer Mietwohnung gegen die Regelungen des § 307 BGB verstößt, wenn diese nicht an nachprüfbare Voraussetzungen geknüpft ist (20 C 255/14).
Die Klausel benachteilige den Vermieter in dem zu entscheidenden Fall unangemessen und stellt damit einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, so dass auch die durch den Vermieter ausgesprochene ordentliche Kündigung nicht wirksam sei.
Im vorliegenden Fall hielten die Mieter eine französische Bulldogge entgegen der klaren Regelung im Mietvertrag, wonach Hundehaltung einer vorherigen Zustimmung des Vermieters bedarf, welche der Vermieter nicht erteilte.
Das Amtsgericht Neukölln entschied, dass die Hundehaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch dier Mietsache gehöre, „so dass die Regelung des Erfordernisses einer an nicht nachprüfbare Voraussetzungen gebundenen Zustimmung des Vermieters zur Tierhaltung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB gegen den wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters nach § 535 Abs. 1 BGB verstößt (vgl. BGH, NJW 2013, 1526 ff.). „