Die Freie- und Hansestadt Hamburg ist mit Berlin bekanntlich die Stadt der Kiffer. Vor dem Hintergrund der wieder zunehmenden Diskussion um die Legalisierung geringer Mengen der weichen Droge Cannabis in Deutschland, die für den Eigenbedarf bestimmt sind, bleibt dieses Thema insbesondere im Verkehrsrecht ein Dauerbrenner. Nicht ohne Grund, denn wenn man von der Polizei am Steuer eines Kfz unter Einfluss von Betäubungsmitteln wie beispielsweise Cannabis (Wirkstoff: Tetrahydrocannabinol) erwischt wird, drohen neben strafrechtlichen Ermittlungen (beispielsweise bei Auffinden von Btm im Auto) nicht nur saftige Geldstrafen (bei Erstverstoß 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg, Fahrverbot von einem Monat)sondern auch die Entziehung der Fahrerlaubnis, was wiederum noch mit beruflichen Konsequenzen (Arbeitsplatzverlust etc.) verbunden sein kann. Viele unterliegen leider noch dem Irrglauben, dass die Führerscheinbehörde bereits bei einem ersten Verstoß gegen das Trennungsgebot die Fahrerlaubnis entziehen darf. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVG und § 46 Abs. 1 S.1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kfz erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt nach § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kfz ausgeschlossen ist. Früher galt die Rechtsprechung, dass einem Fahrerlaubnisinhaber, der gelegentlich Cannabis konsumiert, bereits bei einmaligem Verstoß gegen das Trennungsgebot ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. Diese früher geltende Rechtsprechung hat das BVerwG mit Urteil v. 11.04.2019 (3 C 13.17) ausdrücklich aufgegeben.
Steht nunmehr fest, dass der betroffene Fahrer nur gelegentlich Cannabis konsumier und er erstmals unter einer seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Wirkung von Cannabis ein Kfz geführt hat, was nach wie vor bei einer Konzentration von 1 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) oder mehr im Blutserum des Betroffenen der Fall ist, darf die Fahrerlaubnisbehörde nicht mehr ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen. Um hierfür eine ausreichend abgesicherte Beurteilungsgrundlage zu haben, bedürfe es in der Regel der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die Fahrerlaubnisbehörde habe gemäß § 46 Abs. 3 FeV in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anordnung der Beibringung eines solchen Gutachtens und die hierbei einzuhaltende Frist zu entscheiden.