Das Amtsgericht Neukölln hat in seiner Entscheidung aus dem Jahre 2006 entschieden, dass die Pfändung von seltenen Haustieren zulässig sein soll, wenn eine hartnäckige Zahlungsverweigerung des Mieters vorliegt und die Haustiere das einzige pfändbare Vermögen des Mieters darstellen (33 M 8027/06).
Im konkreten Fall hatte sich ein Mieter latent geweigert seine Mietschulden zu begleichen und verwies den Vermieter auf seine Vermögenslosigkeit. Das Amtsgericht Neukölln entschied, dass zur Begleichung der Forderungen des Vermieters auch die Pfändung seiner wertvollen Koi-Karpfen und Papageien zulässig sei, da diese pfändbares Vermögen nach § 811c II ZPO darstellen.