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Zulässigkeit des Beweismittels von getätigten Aufnahmen mittels einer sogenannten Dashcam?

Täglich ereignen sich diverse Verkehrsunfälle im Straßenverkehr. Dabei stellt sich stets die Frage, ob ein Geschädigter seinen Schaden vollständig regulieren kann. Ist zum Zeitpunkt des Unfalles gegenwärtig kein Zeuge zugegen, stellt sich die Frage wie der – beweispflichtige – Anspruchsteller/Geschädigte seinen Anspruch vor Gericht beweisen und durchsetzen kann.

Infolge dieser vorherrschenden Problematik, gab es diverse Kraftfahrzeugführer die unter Einsatz der sogenannten Dashcam ihre Autofahrt gefilmt haben. Dashcams sind kleine Videokameras die das Verkehrsgeschehen aus Sicht des Fahrers aufzeichnen. Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss entschieden, dass Aufnahmen die mittels einer Dashcam gemacht worden, grundsätzlich als Beweismittel in einem zivilgerichtlichen Verfahren zulässig ist (BGH, Urt. v. 15.05.2018, Az.: VI ZR 233/17). Ein grundsätzliches Beweisverwertungsverbot besteht hier nicht.

Auf Seiten des Kraftfahrzeugführers steht das Interesse an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche. Nicht zuletzt könnten durch die Aufnahmen auch Personen identifiziert werden, die sich ggf. unerlaubt vom Unfallort entfernen (§ 142 StGB) was zur Aufklärung von begangenen Straftaten beitragen könnte. Auf der anderen Seite streitet für etwaige unbeteiligte Dritte – welche ggf. anlasslos – gefilmt werden, das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Form der informationellen Selbstbestimmung. Insofern könnte ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes vorliegen. Erforderlich ist daher eine strikte – im Einzelfall konkrete – Abwägung widerstreitenden Interessen der Beteiligten.

So dürfen Autofahrer den Straßenverkehr mit der Dashcam nicht permanent und anlasslos filmen. Der Kraftfahrzeugführer muss dabei technische Hilfsmittel so nutzen, dass eine anlasslose und permanente Aufzeichnung eben nicht erfolgt. Werden diese technischen Voraussetzungen nicht erfüllt, so kommt die Dashcam als Beweismittel schon gar nicht in Betracht.  Dabei ist lediglich eine kurze – dem Unfallgeschehen wiedergebende – Aufnahme zulässig. Auch soll auf das Beweismittel der Dashcam nur dann zurückgegriffen werden, wenn es keine anderen Beweismittel gibt. Somit ist erkennbar, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Abwägung dem Datenschutz einen großen Stellenwert beimisst und die Anforderungen an die Dashcam als Beweismittel hoch ansiedelt und die widerstreitenden Interessen der Beteiligten in einen schonenden Ausgleich zu bringen.

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