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Das neue Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG

Seit dem 31.12.2022 ist das Gesetz zum Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG) in Kraft.

Danach können geduldete Ausländer, eine Aufenthaltserlaubnis (befristeten Aufenthaltstitel) beantragen und anschließend innerhalb von 18 Monaten die Voraussetzungen für eine Verlängerung (nach § 25a AufenthG oder § 25b AufenthG) erfüllen. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht ist nicht möglich.

Die Beantragung dieses „Chancen-Aufenthaltsrechtes“ setzt voraus, dass der Ausländer am 31.12.2022 seit mindestens 5 Jahren sich in Deutschland geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aufgehalten hat.

Für die Frage, ob ein Ausländer nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht geduldet ist, ist nicht die Bescheinigung maßgeblich, sondern dass ein Duldungsgrund vorliegt. Eine bestimmte Vorduldungszeit ist dafür auch nicht erforderlich. Kurzfristige Unterbrechungen von bis zu drei Monaten sind unproblematisch, soweit währenddessen der Aufenthaltsschwerpunkt in Deutschland geblieben ist. 

Darüber hinaus müssen sich Ausländer zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen (§ 104c I S. 1 Nr. 1 AufenthG) und dürfen nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sein (§ 104c I S. 1 Nr. 2 AufenthG). Straftäter bleiben grundsätzlich ausgeschlossen. 

Außerdem dürfen Ausländer nicht wiederholt vorsätzlich Falschangaben gemacht oder über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht haben. Soweit Ausländer diese Voraussetzungen erfüllen, kann von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht erteilt werden. 

Familienangehörige der Kernfamilie, die mit begünstigten Ausländer eine Wohnung bewohnen, können auch dann eine Chancen-Aufenthaltserlaubnis bekommen, wenn sie noch keine 5 Jahre in Deutschland leben (§ 104c II AufenthG). Das volljährige ledige Kind muss allerdings bei Einreise minderjährig gewesen sein.

Ferner darf der Begünstigte arbeiten. Soziale Leistungen richten sich fortan nach dem Sozialgesetzbuch II statt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. 

Um eine dauerhafte Bleibeperspektive in Deutschland zu erhalten, müssen Betroffene innerhalb der 18 Monate weitere Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (für jugendliche und junge volljährige Ausländer) oder § 25b AufenthG erfüllen. Nach § 25b AufenthG sind z.B. hinreichende mündliche Deutschkenntnisse (A2-Niveau) sowie eine überwiegend eigenständige Lebensunterhaltssicherung durch Erwerbstätigkeit erforderlich. Obendrein muss auch ihre Identität abschließend geklärt sein. Soweit diese Voraussetzungen nicht innerhalb der 18 Monate erfüllt werden, fallen Betroffene wieder – sofern die Voraussetzungen vorliegen – in die Duldung zurück. 

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